Eine Familie spielt Ball neben einer großen Fliegengitter-Plisseetür

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Lämmermann Systeme GmbH & Co. KG
Bortenmacherstr. 1
91126 Schwabach

Stand 2019

§ 1 Geltungsbereich

Diese Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB. Entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nur an, wenn wir ausdrücklich schriftlich der Geltung zustimmen.

Diese Verkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Besteller, soweit es sich um Rechtsgeschäfte gleicher Art handelt.


§ 2 Angebot und Vertragsabschluss

In Prospekten, Anzeigen, Websites und anderen Publikationen enthaltene Angebote sind – auch bezüglich der Preisangaben – freibleibend und  unverbindlich. An individuell ausgearbeitete Angebote ohne Gültigkeitsangabe halten wir uns für zwei Wochen gebunden.

Sofern eine Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB anzusehen ist, können wir diese innerhalb von zwei Wochen annehmen. Die Annahme erfolgt durch eine schriftliche Auftragsbestätigung. Gegen die Auftragsbestätigung kann innerhalb von 2 Arbeitstagen Widerspruch eingelegt werden, andernfalls gilt diese als angenommen.


§ 3 Urheberschutz und Datenspeicherung

Urheber-, Marken-, Geschmacks- und Gebrauchsmusterrechte an allen überlassenen Unterlagen und Materialien behalten wir uns vor. Ohne unsere Genehmigung dürfen diese weder vervielfältigt noch Dritten vermittelt werden. Wir sind berechtigt, geschäftsübliche Daten des Waren- und Zahlungsverkehrs mittels EDV zu speichern, zu verarbeiten und zu vermitteln. Wir verweisen diesbezüglich auf unsere Datenschutzerklärung, die unter www.laemmermann.de einsehbar ist.


§ 4 Preise und Zahlung

Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gelten unsere Preise ab Werk einschließlich Standardverpackung und zuzüglich Mehrwertsteuer in jeweils gültiger Höhe. Kosten für Sonderverpackung werden gesondert in Rechnung gestellt.

Eine schuldbefreiende Zahlung erfolgt ausschließlich durch Gutschrift des Rechnungsbetrages auf unser Konto oder durch quittierte Barzahlung. Gutschriften von Schecks sind erst nach Annahme des kontoführenden Instituts des Scheckausstellers erfolgt. Die Ablehnung von Schecks behalten wir uns ausdrücklich vor. Die Annahme erfolgt stets nur zahlungshalber.

Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig.

Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen, die 4 Monate oder später nach Vertragsabschluss erfolgen, vorbehalten. Bei einer Preissteigerung um mehr als 10%, bei
Maßanfertigungen oder Sonderbestellungen um mehr als 25%, ist der Besteller berechtigt, vom
Vertrag zurückzutreten.

Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist der Kaufpreis sofort rein netto nach Lieferung zu zahlen. Verzugszinsen werden in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.


§ 5 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte, Abtretungsverbot

Dem Besteller steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt weitere Lieferungen vom vollständigen Ausgleich des
Zahlungsrückstandes abhängig zu machen.

Bei Bekanntwerden eines Bonitätsproblems des Bestellers behalten wir uns eine Belieferung gegen Vorauskasse vor.
Eine Abtretung oder Übertragung eventueller Forderungen oder Rechte gegen uns ist ohne unsere Zustimmung nicht zulässig.


§ 6 Lieferzeit und Lieferfrist

Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.

Die vereinbarte Lieferzeit beginnt ab Vertragsabschluss, jedoch nicht vor der vollständigen Erfüllung etwaiger vom Besteller beizubringender Unterlagen oder Leistungen. Sobald die Ware das Haus Lämmermann innerhalb der angegebenen Lieferzeit verlassen hat, gilt die Lieferfrist als eingehalten. Wenn aus Gründen, die beim Besteller liegen, nicht geliefert werden kann, gilt mit Anzeige der rechtzeitigen Versandbereitschaft die Lieferfrist als eingehalten.

In Fällen höherer Gewalt oder unvorhersehbarer Ereignisse verlängert sich die Lieferzeit um eine angemessene Nachfrist. Schadensersatzansprüche können nicht geltend gemacht werden.

Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem
Besteller zumutbar sind.

Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Bestellers wegen eines Lieferverzuges bleiben unberührt.


§ 7 Versand und Gefahrübergang

Leistungsort ist der Sitz der Firma Lämmermann Systeme GmbH & Co. KG, einschließlich Außenlager.

Wird die Ware auf Wunsch des Bestellers an diesen versandt, so geht mit der Absendung an den Besteller, spätestens mit Verlassen des Werks/Lagers die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Besteller über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt, wer die Frachtkosten trägt oder ob die den Transport ausführende Person betriebszugehörig ist. Wird der Versandtermin auf Kundenwunsch verschoben, geht die Gefahr  mit Bekanntgabe der Versandbereitschaft an den Kunden über. Bei Abholung der Ware bei Lämmermann geht die Gefahr ab Meldung der Abholbereitschaft über.

Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.


§ 8 Eigentumsvorbehalt

Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn wir uns nicht stets ausdrücklich hierauf berufen. Wir sind berechtigt, die Kaufsache auf Kosten des Bestellers zurückzunehmen, wenn der Besteller sich vertragswidrig verhält.

Der Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln und diese ausreichend gegen Diebstahl, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige Beschädigung oder Zerstörung zu schützen. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Er hat dabei Dritte - insbesondere Gerichtsvollzieher – auf das Vorbehaltseigentum der Lämmermann Systeme GmbH & Co. KG hinzuweisen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.

Der Besteller ist zur Weiterveräußerung oder Einbau der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen des Abnehmers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Besteller schon jetzt an uns in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Besteller bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Im Falle des Inkrafttretens der Abtretung hat der Besteller diese dem Kunden offenzulegen und uns alle erforderlichen Unterlagen, einschließlich geschäftsüblicher Daten des Kunden zu übergeben.

Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller erfolgt stets Namens und im Auftrag für uns. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Bestellers an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns verwahrt. Zur Sicherung unserer Forderungen gegen den Besteller tritt der Besteller auch solche Forderungen an uns ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück oder Immobilie gegen einen Dritten erwachsen; wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an.

Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.


§ 9 Gewährleistung und Mängelrüge sowie Rückgriff/Herstellerregress und Rücktritt

Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.

Der Besteller muss uns Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Eingang des Liefergegenstandes schriftlich mitteilen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind uns unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen.

Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach erfolgter Ablieferung der von uns gelieferten Ware bei unserem Besteller. Vorstehende Bestimmungen gelten nicht, soweit das Gesetz z.B. gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 479 Absatz 1 BGB (Rückgriffsanspruch) und § 634a Absatz 1 BGB (Baumängel) längere Fristen zwingend vorschreibt. Vor etwaiger Rücksendung der Ware ist unsere Zustimmung einzuholen.

Nimmt der Besteller die Ware als reine Quittung an, erlöschen alle Ansprüche aus dem Beförderungsvertrag, es sei denn, es handelt sich um einen verdeckten Schaden. Bei einem Transportschaden ist die Ware im Beisein des Frachtführers zu prüfen und schriftlich auf der Empfangsbestätigung zu vermerken und gegenzeichnen zu lassen. Der Schaden ist uns unverzüglich, spätestens am nächsten Arbeitstag anzuzeigen.

Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so werden wir die Ware, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge nach unserer Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern. Es ist uns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Rückgriffsansprüche bleiben von vorstehender Regelung ohne Einschränkung unberührt.

Schlägt die Nacherfüllung zweimal fehl, kann der Besteller – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.

Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Besteller oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche. Die Gewährleistung gilt ausschließlich auf Rahmen und Verarbeitung. Ausgenommen hiervon ist Insektenschutzgewebe.

Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von uns
gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist.

Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen uns
bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruches des Bestellers gegen den Lieferer gilt ferner Absatz 8 entsprechend.

Bei maßgefertigten Elementen ist eine Rücknahme der Kaufsache bzw. Rücktritt vom Vertrag nur in den gesetzlich zwingend vorgesehenen Fällen zulässig.

Bei leicht fahrlässiger Pflichtverletzung beschränkt sich unsere Haftung auf den nach Art der Ware vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen der gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Diese Einschränkung gilt nicht, soweit Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Garantien betreffen oder Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz berührt sind. Unberührt bleibt ferner die Haftung für die Verletzung von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst
ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde
regelmäßig vertrauen darf.


§ 10 Sonstiges

Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland einschließlich des UN-Kaufrechts (CISG).

Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand und für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist unser Geschäftssitz, sofern sich aus der
Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.

Alle Vereinbarungen, die zwischen den Parteien zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind schriftlich niederzulegen.

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Regelung eine solche gesetzlich zulässige Regelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt, bzw. diese Lücke ausfüllt.